Transparenz und Mitsprache – Die SMV (Schüler-Mit-Verantwortung) der Fritz-Boehle Grund- und Werkrealschule
Schülersprecherin:
Sevler Bilmec (Kl. 10)
Stellv. Schülersprecherin:
Maja Kesselring (Kl. 9)
Klassensprecher: (folgen…)
Verbindungslehrer_in / Vertrauenslehrer_in:
Frau Alla Durigo
Herr Matthias Müller
Verordnung des Kultusministeriums über Einrichtung und Aufgaben der
Schülermitverantwortung (SMV‐Verordnung Land Baden-Württemberg):
§7 Aufgaben der SMV
(1) Die Schülermitverantwortung ist – unbeschadet der besonderen Aufgabe der Schülervertreter – Sache aller Schüler der gesamten Schule.
(2) Die Schülermitverantwortung und ihre Organe stellen sich ihre Aufgaben selbst, soweit sie nicht durch das Schulgesetz oder sonstige Rechtsvorschriften festgelegt sind. Dazu gehören insbesondere:
- Gemeinschaftsaufgaben der Schüler. Insbesondere soll die Schülermitverantwortung die fachlichen, sportlichen, kulturellen, sozialen und politischen Interessen der Schüler fördern. Sie kann dafür eigene Veranstaltungen und Projekte durchführen. Diese müssen allen zugänglich sein und dürfen nicht einseitig den Zielsetzungen bestimmter politischer, konfessioneller oder weltanschaulicher Gruppen dienen;
- die Aufgabe der Organe der Schülermitverantwortung, sich aus dem Schulleben ergebende Interessen der Schüler zu vertreten.
(3) Der SMV ist Gelegenheit zu geben, in allen dafür geeigneten Aufgabenbereichen der Schule mitzuarbeiten. Dies schließt die Vertretung der Schüler in der Schulkonferenz ein. Außerdem können dazu mit ihrem Einverständnis gehören:
- Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts im Rahmen der Bildungspläne einschließlich der Erprobung neuer Unterrichtsformen;
- Beteiligung an Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der Schule. Dabei soll den Schülern nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, Eigeninitiative zu entfalten;
- Teilnahme von Schülervertretern an Teilkonferenzen im Rahmen der Konferenzordnung.
(4) Im Rahmen der SMV haben die Schülervertreter insbesondere folgende Rechte: Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht (§ 10 Abs. 1), das Beschwerderecht (§ 10 Abs. 1), das Vermittlungs- und Vertretungsrecht (§ 10 Abs. 2), das Informationsrecht (§ 11 Abs. 2).
§10 Besondere Rechte
(1) Die Klassensprecher und der Schülersprecher haben das Recht, gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter oder den Elternvertretern Anregungen, Vorschläge und Wünsche einzelner Schüler, Klassen oder der Schülerschaft insgesamt zu vertreten sowie Beschwerden allgemeiner Art und solche, die ihr Amt betreffen, vorzubringen.
(2) Die Klassensprecher, die Kurssprecher und der Schülersprecher können einzelne Schüler auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von Rechten, die diese der Schule gegenüber selbst ausüben können, beraten und ihnen darin beistehen. Dazu zählt auch das Recht des Schülers, gehört zu werden, bevor über ihn betreffende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entschieden wird.
Aufgaben der Schülersprecher(in):
- vertritt die Interessen der Schüler und Schülerinnen
- Ansprechpartner für Schüler und Schülerinnen, Lehrer, Schulleitung, Hausmeistern und Eltern
- ist kraft Amtes Mitglied in verschiedenen Schulgremien (Schulkonferenz)
- unterrichtet SMV über Gespräche mit der Schulleitung und den Gremien und anders herum
- hält Kontakt zu dem Verbindungslehrer und der Schulleitung
- trägt Bitten und Beschwerden aus der Schülerschaft der Schulleitung vor
- wird vom Verbindungslehrer und der Schulleitung unterstützt
- ist verantwortlich dafür, dass die Beschlüsse der SMV-Sitzung umgesetzt werden
- versucht Konflikte zu lösen